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Büro

Gefährdungsbeurteilung

psychischer Belastung 

am Arbeitsplatz

Unternehmen sind seit einigen Jahren gesetzlich dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Gesundheit durchzuführen. Bezüglich der Methoden, die dafür eingesetzt werden, lässt der Gesetzgeber derzeit viele Freiräume. Das ermöglicht jene Methoden zu nutzen, die optimal auf die individuellen Bedürfnisse und die Umstände des Unternehmens sowie deren MitarbeiterInnen zugeschnitten sind. Ziel ist es, zum einen psychische Belastung am Arbeitsplatz zu erkennen und zu analysieren. Zum anderen gilt es im Anschluss geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die psychische Belastung zu reduzieren oder gar aufzulösen.

 

Kein "Kann", sondern ein "Muss"

Arbeitgeber haben die Pflicht, für ihr Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Bundesrat hat ein Gesetz verabschiedet, das klar stellt, dass die Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen bei der Arbeit umfasst.

Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz. Das Gesetz regelt, dass zur Gefahrenverhütung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen sind (§ 5 Abs. 1 und 2 ArbSchG). Der Arbeitgeber muss aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung dann die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen; beides ist zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind neuerdings auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen.

Auch  wurde die (bisherige) Herausnahme von Kleinbetrieben (bis max. 10 Beschäftigte) aus der Dokumentationspflicht nach in § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 ArbSchG gestrichen. Das bedeutet, auch Kleinbetriebe müssen die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung am Arbeitsplatz durchführen (lassen).

Psychische Belastung

Die psychische Belastung am Arbeitsplatz umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher psychisch bedeutsamer Einflüsse, etwa die Arbeitsintensität, die soziale Unterstützung am Arbeitsplatz oder die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Eine Arbeit ohne psychische Belastung ist genauso wenig denkbar und wünschenswert wie eine Arbeit ohne jede körperliche Belastung. Psychische Belastung ist daher zunächst wertneutral zu verstehen. Allerdings kann unter gewissen Umständen psychische Belastung – ähnlich wie bei körperlicher Belastung – bei der Arbeit gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben. Zum Beispiel, wenn ein andauernd hoher Zeit- und Leistungsdruck oder ein ungünstig gestalteter Schichtdienst besteht. Aus diesem Grund ist die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung bei der Arbeit zu bestimmen.

 

Bei der Methodenwahl gilt es darauf zu achten, dass diese zu den Arbeitsinhalten, der Organisation, der Umgebung und zu den sozialen Beziehungen innerhalb des Unternehmens, beziehungsweise innerhalb der Abteilungen passt. Die Belastungsfaktoren, die den Merkmalsbereichen zugeordnet sind, werden unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Unternehmens bestimmt. Eine präzise Beschreibung der Belastungssituation ist erforderlich, um optimale Maßnahmen auswählen zu können. Dabei ist es mir wichtig, dass die Beurteilung der psychischen Belastung, die entsprechenden Maßnahmen sowie das angestrebte Ziel für alle betrieblichen Akteure nachvollziehbar sind. Das gilt für das Management, für Führungskräfte für den Betriebsrat und die Gesamtbelegschaft gleichermaßen (Transparenz). Eine wichtige Voraussetzung für die gelungene Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen ist die frühzeitige Einbindung von Mitarbeiter/innen und Führungskräften in den gesamten Prozess. Ihre Erfahrungen sind unerlässlich für die konzeptuelle und operative Vorbereitung und Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung. Ferner ist es wichtig, dass die Mitarbeiter/innen aufgeschlossen und frei von Skepsis gegenüber dem Prozess sind.

 

Sollten Widerstände bei den Mitarbeiter/innen entstehen, muss auf diese rechtzeitig eingegangen werden. Fazit: Sowohl die Auswahl der Methoden, als auch die Auswahl der Maßnahmen muss zum Unternehmen passen.

Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

Die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung wird in folgenden Schritten vorgenommen:

1.) Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen

2.) Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit

3.) Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit

4.) Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

5.) Wirksamkeitskontrolle

6.) Aktualisierung/Fortschreibung

7.) Dokumentation

 

Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung sind die Tätigkeiten/Bereiche festzulegen, die beurteilt werden sollen. Tätigkeiten/Bereiche mit Arbeitsbedingungen, die in Bezug auf die psychische Belastung identisch sind, können zu einer Einheit zusammengefasst werden. Die Bildung von Einheiten muss nachvollziehbar begründet sein.

Im zweiten Schritt geht es darum, die psychische Belastung der Arbeit für die gewählten Tätigkeiten/Bereiche zu ermitteln. Welche Belastungsfaktoren im Einzelnen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, wird  – mit Blick auf die konkreten Tätigkeitsanforderungen und Bedingungen der zu beurteilenden Arbeit –  entschieden. Je nach Branche gehören zu den Schlüsselfaktoren der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung z. B. die Gestaltung von Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, Belastung durch Lärm und sozialen Beziehungen. Hinsichtlich der sozialen Beziehungen sind jene zu Vorgesetzten von besonderer Bedeutung.

 

Es folgt die Bestandsaufnahme, bei der die bereits bestehenden Informationen über die psychische Belastung der Arbeit zusammengetragen werden. Hierbei bevorzuge ich eine Methodenkombination und führe sowohl eine standardisierte schriftliche Mitarbeiterbefragungen (z. B. SKOPOS VIEW), als auch eine Befragung im Vier-Augen-Gespräch (Beobachtungsinterview) durch. Bei jeglicher Art der Mitarbeiterbefragung muss stets die Anonymität der Befragten gewährleistet sein.

 

Sollten bereits Informationen über Qualitätsmängel, Fluktuation, Beschwerden, Krankenstände, Gesundheitsbeschwerden oder ähnliches für die zu betrachtenden Tätigkeiten/Bereiche vorliegen, werden diese für die Priorisierung genutzt. Bei diesen Tätigkeiten/Bereichen bietet sich dann an, die Gefährdungsbeurteilung zu beginnen. Standardisierte schriftliche Mitarbeiterbefragungen ermöglichen es, alle Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

 

Neben diesem Vorgehen, gibt es noch weitere Methoden, mit denen die Bestandsaufnahme durchgeführt werden kann. Bei meiner Arbeit hat sich bisher die oben genannte Kombination bewährt. Bei der Auswahl der Methode/Methoden kommt es auch auf die betrieblichen Rahmenbedingungen an.

Im dritten Schritt zielt die Beurteilung der ermittelten psychischen Belastung darauf ab, einzuschätzen, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und wenn ja, welche dies sein können. Die Beurteilung muss sachlich begründet und die Vorgehensweise nachvollziehbar sein.

 

Wenn Maßnahmen erforderlich sind, werden diese im vierten Schritt entwickelt und umgesetzt. Diese müssen aus den Ergebnissen der Beurteilung abgeleitet und nachvollziehbar sein. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen hat sich der Arbeitgeber an Grundsätzen zu orientieren, die im § 4 ArbSchG beschrieben sind. Demnach ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Von besonderer Bedeutung ist weiterhin, dass die von der Belastung ausgehenden Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind. Hierbei sind Maßnahmen zu bevorzugen, die sich auf Verhältnisse (Organisation, Struktur, Prozesse, Tätigkeiten) beziehen, gegenüber Maßnahmen, die auf das Verhalten der Beschäftigten abzielen.

Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung betreffen häufig arbeitsplatzübergreifende Handlungsfelder wie Arbeitsorganisation oder soziale Beziehungen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen in einem Arbeitsbereich müssen daher mögliche Auswirkungen auf andere Arbeitsbereiche berücksichtigt oder Verschiebungen von Belastungsproblemen in andere Bereiche vermieden werden.

 

Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sollte zeitnah beginnen. Wenn im Ergebnis der Beurteilung mehrere Problembereiche identifiziert wurden, kann die Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen auch schrittweise erfolgen. Es ist empfehlenswert, nicht alle Problembereiche gleichzeitig zu bearbeiten, sondern Schwerpunkte bzw. Prioritäten zu setzen (zum Beispiel nach Dringlichkeit, Anzahl der betroffenen Beschäftigten, Umsetzbarkeit).

Im fünften Schritt wird eine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt. Denn zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Dazu zählt die Beurteilung, ob sich die psychische Belastungssituation nach Umsetzung der Maßnahmen in der gewünschten Weise verändert hat oder nicht. Wenn zum Beispiel Maßnahmen zur Verringerung von Unterbrechungen und Störungen bei der Arbeit ergriffen wurden, gilt es hier, nach einer angemessenen Frist zu kontrollieren, ob sich die Zahl der Unterbrechungen und Störungen tatsächlich verringert hat. Auch die Vorgehensweisen zur Wirksamkeitskontrolle müssen nachvollziehbar sein.

Manche Maßnahmen zeigen nicht unmittelbar, sondern erst mittel- oder langfristig Auswirkungen. Dies sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts der Kontrollen bedacht und berücksichtigt werden. Fällt die Wirksamkeitskontrolle negativ aus, sind weitergehende oder andere Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um die Gefährdung zu reduzieren.

Im sechsten Schritt wird die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert. Es ist empfehlenswert, dies in regelmäßigen Abständen zu tun. So können folgende Anlässe eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung erforderlich machen:

  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen psychischen Belastung, wie z. B. Restrukturierungen oder Reorganisationen von Tätigkeiten und Arbeitsabläufen;
  • auffällige Häufungen von Fluktuation, Beschwerden, oder Gesundheitsbeeinträchtigungen;
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder Arbeitsschutzvorschriften

 

Im siebten Schritt wird eine Dokumentation erstellt, aus der hervorgeht, dass die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde. Die Dokumentation wird sowohl das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, als auch die Maßnahmen und die Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.

 

Mit der Gefährdungsbeurteilung und der Betreuung der Maßnahmen unterstütze ich Sie bei der Pflege Ihrer Betriebsgesundheit. Dabei enthält mein Angebot folgende Leistungen zusammengefasst:

  • Rechtssicherheit und Transparenz bei der Projektdurchführung

  • Workshop(s) zur gemeinsame Definition, der zu beurteilenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten, Festlegung der Befragungsinhalte und Schwerpunkte
  • Erhebung durch Befragung und Beobachtungsinterviews
  • Detaillierte Ergebnisanalysen und Ergebnisberichte, die die besonderen Anforderungen Ihrer Organisationsstruktur berücksichtigen
  • Workshop(s) inklusive Präsentation der Auswertung
  • Strukturierter Maßnahmenprozess, der auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten ist
  • Ggf. Bildung von Gesundheits- und Qualitätszirkeln
  • Erfolgskontrolle durch Befragung und Beobachtungsinterviews

 

Die Rechtssicherheit gewährleiste ich dadurch, dass ich mich bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung an das Arbeitsschutzgesetz halte und diese angemessen durchführe.

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